Gerichtlich ernannte Sachverständige

In Gerichtsverfahren sollen in der Regel öffentlich bestellte Sachverständige ausgewählt werden.
(§ 404 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung))
Bei der Ernennung von Sachverständigen durch ein Gericht geschieht dies nicht generell, sondern immer nur für den jeweiligen Prozess. Bei der Auswahl des Sachverständigen ist der Richter nicht an den Antrag einer der Prozessparteien gebunden, einen bestimmten Sachverständigen zu benennen. Der Richter ist grundsätzlich in seiner Auswahl frei.

Davon bestehen zwei Ausnahmen: